Satzung

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Satzung Ortsverein Augustfehn e.V. 06/2025

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Ortsverein Augustfehn“ und hat seinen Sitz in Augustfehn I. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg zu VR 120054 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Ortsverein Augustfehn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung

  • a) von Kultur und Kunst
  • b) des Umwelt- u. Landschaftsschutzes
  • c) des Heimatgedankens
  • d) des Brauchtums

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der

  • a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Ausstellungen, Dorffeste u.a.)
  • b) Herrichtung und Unterhaltung öffentlicher Anlagen unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Beitrittserklärung kann nur schriftlich und zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

4. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes aus dem Verein.

5. Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresschluss mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar)

6. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen:

  • a) Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird
  • b) Bei grobem Verstoß gegen die Satzung
  • c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt sind.
  • d) Über einen Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

7. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge und Gebühren teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 4 Beiträge

1. Von den Mitgliedern wird einmal jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der mittels Bankeinzuges zu zahlen ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ermäßigung oder Befreiung gewähren.

3. Beitragsgruppen:

  • a. Einzelmitgliedschaft (Aktiv oder Fördermitglied)
  • b. Familienmitgliedschaften (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliches Verhältnis, minderjährige Kinder)

4. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen

5. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. Juni eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Nur volljährige Mitglieder dürfen wählen und gewählt werden.

2. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vereinsheim unter Beachtung der Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen

§ 6 Organe, Geschäftsjahr

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

  • a) 1. Vorsitzenden
  • b) 2. Vorsitzenden
  • c) Kassenwart
  • d) Schriftwart
  • e) Pressewart / Marketing
  • f) Gerätewart

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten, jeder einzeln, den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Weise, dass der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Pressewart in jedem ungeraden Jahr, der 2. Vorsitzende, der Schriftwart, der zweite Kassenwart und der Gerätewart in jedem geraden Jahr neu gewählt werden müssen.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle die Aufgaben, die nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Lediglich die baren Auslagen werden erstattet.

8. Kontakt:

Postadresse:
Ortsverein Augustfehn e. V.
Postfach 1222
26685 Apen-Augustfehn
Mail: info@ortsverein-augustfehn.de

Vereinsheim:
Stahlwerkstraße 49
26689 Augustfehn

9. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

10. Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu

§ 8 Beirat

1. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Dies soll nach Möglichkeit u.a. durch die Bildung von Arbeitsgruppen geschehen, die die Planung und Ausführung der dem Vereinszweck entsprechenden Angelegenheiten zur Aufgabe haben. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.

2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand benannt und sind dann durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Amtszeit des Beirates in seiner Gesamtheit dauert 4 Jahre.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie soll innerhalb der ersten vier Monate des Jahres stattfinden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. In außergewöhnlichen Ausnahmefällen, in denen die Abhaltung einer Präsenzversammlung nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist (z. B. aufgrund höherer Gewalt, Pandemien oder behördlicher Anordnungen), kann die Mitgliederversammlung virtuell, d. h. ohne physische Anwesenheit der Mitglieder, mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

  • a) Die Einladung zu einer virtuellen Versammlung hat unter Einhaltung der in der Satzung geregelten Fristen zu erfolgen und muss den Mitgliedern die technischen Voraussetzungen und Zugangsdaten rechtzeitig mitteilen.
  • b) Virtuelle Versammlungen gelten als ordnungsgemäß abgehalten, wenn sichergestellt ist, dass: a) die Identität der teilnehmenden Mitglieder überprüfbar ist, b) jedes Mitglied die Möglichkeit hat, sich zu Wort zu melden, Anträge zu stellen und abzustimmen, c) Abstimmungen geheim durchgeführt werden können, sofern dies satzungsrechtlich vorgesehen ist.
  • c) Protokolle virtueller Versammlungen sind in gleicher Weise wie die Protokolle von Präsenzversammlungen zu führen und aufzubewahren.
  • d) Sofern technische Störungen während der virtuellen Versammlung auftreten, die eine ordnungsgemäße Durchführung unmöglich machen, ist die Versammlung abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzuberufen.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt in der Regel der 1. Vorsitzende. Über den Ablauf der Versammlung und alle gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • a) Ort und Zeit der Versammlung
  • b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • c) Zahl der erschienenen Mitglieder
  • d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • e) die Tagesordnung
  • f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
  • g) die Art der Abstimmung
  • h) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • i) Beschlüsse in vollem Wortlaut

5. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr und legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine Entlastung.

6. Die Mitgliederversammlung nimmt die erforderlichen Wahlen vor und beschließt über die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der Satzungsänderungen (§12) und der Auflösung des Vereins (§15). Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Stellt sich bei Wahlen Stimmengleichheit heraus, muss die Wahl wiederholt werden.

7. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Wahlen sind geheim, wenn mehr als ein Vorschlag vorliegt oder ein Mitglied geheime Wahl beantragt.

8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wichtige Vereinsangelegenheiten dieses erforderlich machen oder wenn mindestens 20 Mitglieder es beantragen.

§ 10 Anträge der Mitglieder

1. Stellen einzelne Mitglieder Anträge, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, so sind diese rechtzeitig bei dem Vorsitzenden anzumelden, so dass sie nachträglich mit auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

2. Dringlichkeitsanträge können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Sie dürfen nicht eine Satzungs- oder Beitragsänderung zum Gegenstand haben.

§ 11 Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

Eine Wiederwahl ist möglich. Sie sind so zu wählen, dass sich ihre gemeinsame Tätigkeit über höchstens zwei Geschäftsjahre erstreckt.

§ 12 Änderung der Satzung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 14 Datenschutzklausel

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • a) Speicherung
  • b) Bearbeitung
  • c) Verarbeitung

d Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • c) Sperrung seiner Daten
  • d) Löschung seiner Daten

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print und Telemedien sowie elektronischen Medien zu

§ 15 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins muss vom Vorstand oder mindestens 1/5 sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Ein Beschluss darüber kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Apen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ort Augustfehn I zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 in Augustfehn beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.